7. Übernahmerechtliche Angaben
Die folgenden Angaben nach §§ 289 a, 315 a HGB geben die Verhältnisse zum Bilanzstichtag wieder. Wie in § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgesehen, werden die Angaben in den einzelnen Abschnitten erläutert.
Hinsichtlich der Angaben zur Zusammensetzung des Gezeichneten Kapitals sowie der direkten und indirekten Beteiligungen am Kapital gemäß § 289a Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 HGB bzw. § 315a Satz 1 Nr. 1 und 3 HGB verweisen wir auf Anhangangabe 38 im Konzernanhang sowie auf die Erläuterungen zum Eigenkapital im Jahresabschluss der United Internet AG zum 31. Dezember 2025.
Darüber hinaus wird auf die Ausführungen im Konzernanhang unter Anhangangabe 17 sowie 38 - 40 verwiesen.
Seit Abschluss der am 14. Februar 2023 vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen Kapitalherabsetzung durch Einziehung von 2.000.000 Mio. eigenen Aktien, beläuft sich das gezeichnete Kapital der United Internet AG auf 192.000.000 € (unveränderter Stand zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2025) und ist in 192.000.000 nennwertlose, auf den Namen lautende Stammaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme, weitere Aktiengattungen existieren nicht. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann der Beginn der Gewinnberechtigung der neuen Aktien abweichend von dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen festgelegt werden. Alle Stammaktien sind börsennotiert.
Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen
Gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Stimmrechte liegen in Bezug auf eigene Aktien gem. § 71b AktG und gem. § 71d S. 4 i. V. m. § 71b AktG vor. Die United Internet AG hielt zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 unverändert insgesamt 19.162.689 eigene Aktien, die 9,98 % des Grundkapitals von 192 Mio. Aktien entsprechen.
Gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Stimmrechte liegen weiterhin in Bezug auf die Interessenkollision gem. § 136 Abs. 1 AktG bei Aktien vor, die im Besitz des Vorstands und des Aufsichtsrats sind.
Herr Dommermuth hielt zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 indirekt unverändert 93.955.205 Aktien der United Internet AG (48,94 % des Grundkapitals). Von den weiteren Mitgliedern des Vorstandes hielten Herr Theurer 4.000 (0,00 % des Grundkapitals) und Herr Huhn unverändert 500 Aktien der Gesellschaft (0,00 % des Grundkapitals) zum 31. Dezember 2025.
Von den aktuellen Mitgliedern des Aufsichtsrats wurden zum 31. Dezember 2025 keine Aktien der United Internet AG gehalten (31. Dezember 2024: 12.500 Aktien der United Internet AG, gehalten von Herrn Rasch).
Beschränkungen, die die Übertragung von Aktien betreffen, liegen nicht vor.
Direkte und indirekte Beteiligungen am Kapital mit mehr als 10 % der Stimmrechte
Per 31. Dezember 2025 hielt der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft, Herr Ralph Dommermuth, wohnhaft in Deutschland, indirekt 93.955.205 Aktien bzw. 48,94 % der Anteile am Grundkapital von 192.000.000 Aktien der United Internet AG. Weitere Beteiligungen am Kapital, die 10 % der Stimmrechte überschreiten bestehen nach Kenntnis des Vorstands nicht.
Herrn Ralph Dommermuth steht das persönliche Recht zu, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Das Entsendungsrecht wird ausgeübt durch Benennung der Person des Aufsichtsratsmitglieds gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft. Die Benennung wird wirksam durch Erklärung der Annahme des Aufsichtsratsmandats durch die benannte Person gegenüber dem Vorstand. Das vorstehende Entsendungsrecht setzt voraus, dass Herr Ralph Dommermuth selbst oder durch gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen bei Ausübung des Entsendungsrechts Aktien hält, die mindestens 25 % des stimmberechtigten Grundkapitals der Gesellschaft repräsentieren und dies dem Vorstand bei der Benennung des Aufsichtsratsmitglieds durch Depotauszüge oder ähnliche Unterlagen nachweist. Herr Dommermuth hat bisher von seinem Entsendungsrecht keinen Gebrauch gemacht.
Weitere Aktien mit Sonderrechten bestehen nach Kenntnis des Vorstands nicht.
Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen
Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands richtet sich nach den §§ 84, 85 AktG in Verbindung mit Ziffer 1 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat. Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung besteht der Vorstand mindestens aus einer Person. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, bestimmt ihre Zahl und kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden ernennen.
Jede Satzungsänderung bedarf eines Hauptversammlungsbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Zu Änderungen der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat nach § 22 der Satzung in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG ermächtigt (Änderungen bei Grundkapital und Aktienzahl).
Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe von neuen Aktien
Der Vorstand hat die Möglichkeit, unter folgenden Umständen neue Aktien auszugeben:
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 31. August 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 75.000.000,00 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Bei Bareinlagen können die neuen Aktien nach Wahl des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsscheinen und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.
Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen für einen Betrag von bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2023 oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die aufgrund Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag von bis zu 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2023 oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, auf die sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, sowie derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert oder verwendet werden.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
Das Grundkapital ist um bis zu 18.500.000,00 € eingeteilt in bis zu Stück 18.500.000 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 17. Mai 2023 bis zum 31. August 2026 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Befugnisse des Vorstands bei Erwerb und Verwendung eigener Aktien
Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung war bis zum 31. August 2023 befristet. Vor diesem Hintergrund hat die Hauptversammlung am 17. Mai 2023 eine neue Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung erteilt . Diese Ermächtigung gilt vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2026.
Die Ermächtigung ist insgesamt auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb.
Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.
Der Vorstand, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats, wird weiter ermächtigt, eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an sämtliche Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Der Vorstand, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats, wird ferner ermächtigt, eigene Aktien zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder einer anderen das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre wahrenden Weise zu folgenden Zwecken zu verwenden:
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand mit der Zustimmung des Aufsichtsrats im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag von bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Veräußerung eigener Aktien vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden sowie derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital ausgegeben werden.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien der Gesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Hs. AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen.
Die vorstehenden Ermächtigungen gelten ab dem 1. September 2023. Sie können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener Aktien zurückerworben wurden, und solche, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben oder (i) durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder (ii) durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung eines von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens erworben werden.
Wesentliche Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen
Ein Bankenkonsortium hat im Dezember 2024 der United Internet AG einen neuen Konsortialkreditrahmen sowie einen Konsortialkredit über insgesamt 1.500 Mio. € eingeräumt. Die Kredite wurde im Januar 2025 durch Ausübung einer vertraglich zugesicherten Erhöhungsoption um 50 Mio. € auf 1.550 Mio. € erhöht. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 waren diese mit 600 Mio. € in Anspruch genommen.
Zudem hat United Internet im Mai 2025 eine Brückenfinanzierung für Aktienkäufe in Höhe von bis zu 325 Mio. € abgeschlossen. Hintergrund der Brückenfinanzierung war das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots zum Erwerb von bis zu 16.250.827 auf den Inhaber lautende Stückaktien der 1&1 AG. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 war das vorgenannte Darlehen mit 245 Mio. € in Anspruch genommen.
Des Weiteren stehen zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 mehrere Schuldscheindarlehen der United Internet AG über insgesamt 1.217,0 Mio. € aus.
Die 1&1 Mobilfunk GmbH hat im Geschäftsjahr 2024 einen National-Roaming-Vertrag mit der Vodafone GmbH abgeschlossen. National Roaming ist ein beim Bau neuer Mobilfunknetze übliches Verfahren, durch das Kunden in noch nicht versorgten Gebieten unterbrechungsfrei surfen und telefonieren können. Dazu werden in diesen Gebieten automatisch Antennen des Roaming-Partners genutzt.
Entschädigungsvereinbarungen für den Fall eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots
Weder bei Vorständen noch bei Mitarbeitenden der Gesellschaft wurden Entschädigungsvereinbarungen für den Fall eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots getroffen.
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