9. Abhängigkeitsbericht
Der Vorstand erklärt gemäß § 312 AktG, dass die Gesellschaft bei den im Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen aufgeführten Rechtsgeschäften und Maßnahmen nach den Umständen, die der Gesellschaft zu dem Zeitpunkt bekannt waren, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhalten hat und ist dadurch, dass die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, nicht benachteiligt worden ist.
Montabaur, den 29. März 2023
Der Vorstand
Ralph Dommermuth Martin Mildner