Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die United Internet AG

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der United Internet AG, Montabaur, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2021, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns der United Internet AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft. Die in Abschnitt 7 des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung, die Bestandteil des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns ist, haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft. Ferner haben wir folgende Angaben des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns, bei denen es sich um lageberichtsfremde Angaben handelt, nicht inhaltlich geprüft:

  • sämtliche in Abschnitt 1.4 des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns enthaltenen Angaben und Ausführungen zu „Schwerpunkte Produkte und Innovationen“,
  • die in Abschnitt 2.2 und 2.3 des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns enthaltenen Quartals-Kennzahlen auf Konzern- und auf Segmentebene, jeweils zum 31. März, zum 30. Juni sowie zum 30. September der Berichtsperiode sowie des Vorjahres,
  • den in Abschnitt 7 des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns enthaltenen Corporate Governance Bericht gemäß Grundsatz 22 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Lageberichtsfremde Angaben im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns sind Angaben, die nicht nach §§ 315, 315a bzw. nach §§ 315b bis 315d HGB vorgeschrieben sind.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und
  • vermittelt der beigefügte Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten Konzernerklärung zur Unternehmensführung sowie auf die oben genannten lageberichtsfremden Angaben in den Abschnitten 1.4, 2.2, 2.3 und im Abschnitt 7 des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU‐Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Nachfolgend beschreiben wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte:

1. Werthaltigkeit der Firmenwerte sowie der derzeit noch nicht nutzbaren immateriellen Vermögenswerte (Frequenzlizenzen)

Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

Die im Konzernabschluss der United Internet AG ausgewiesenen Firmenwerte sowie die derzeit noch nicht nutzbaren immateriellen Vermögenswerte belaufen sich auf 48,6 % der Bilanzsumme. Ein Werthaltigkeitstest (Impairment Test) der Firmenwerte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr. Das im Geschäftsjahr 2019 erworbene Funkspektrum in Form von 5G-Frequenzlizenzen wird erst mit dem Beginn des tatsächlichen Netzbetriebs nutzbar. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Frequenzlizenzen als derzeit noch nicht nutzbare immaterielle Vermögenswerte einzustufen und somit ebenfalls jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.

Die Werthaltigkeitstests umfassen Bewertungen der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, denen der jeweilige Firmenwert bzw. die Frequenzlizenzen zuzuordnen sind, und basiert regelmäßig auf einem Barwert künftiger Zahlungsströme der zahlungsmittelgenerierenden Einheit. Die für Zwecke des Werthaltigkeitstests der Firmenwerte zugrunde gelegten Zahlungsströme basieren auf Budgets der Gesellschaft für das kommende Geschäftsjahr, welche von der Gesellschaft auf Basis von internen Annahmen sowie externen Marktstudien extrapoliert und nach dem Detailplanungszeitraum sowie einer anschließenden Interimsphase mit einer langfristigen Wachstumsrate fortgeschrieben werden. Die dem Werthaltigkeitstest der Frequenzlizenzen zugrunde liegende Planungsrechnung beinhaltet die erwarteten Investitionen zum Aufbau der Netzinfrastruktur, die prognostizierten Ein- und Auszahlungen aus dem operativen Betrieb sowie das sich in diesem Zusammenhang ergebende Kosteneinsparungspotential im Bereich des Leistungseinkaufs von Netzkapazitäten Dritter. Der Planungshorizont endet mit dem Auslaufen der Lizenzen im Jahr 2040 und berücksichtigt die in diesem Zeitpunkt geschätzten Veräußerungserlöse aus der Veräußerung bestehender Infrastruktur sowie Rückbaukosten aus angemieteten Standorten.

Vor dem Hintergrund der Größenordnung der Firmenwerte sowie der Frequenzlizenzen, der zugrundeliegenden Komplexität der Bewertung sowie der im Rahmen der Bewertung vorhandenen Ermessensspielräume waren die entsprechenden Wertminderungstests im Rahmen unserer Prüfung einer der bedeutsamsten Prüfungssachverhalte.

Prüferisches Vorgehen

Wir haben die Bewertungen des von den gesetzlichen Vertretern hinzugezogenen externen Gutachters auf Basis der konzeptionellen Anforderungen des IAS 36 sowie die Berechnungen in den zugrundeliegenden Bewertungsmodellen methodisch und mathematisch nachvollzogen. In diesem Zusammenhang haben wir auch die Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des Gutachters beurteilt, uns ein Verständnis von der Tätigkeit des Gutachters verschafft und die Eignung der Gutachten zur Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte, gewürdigt. Der Schwerpunkt unserer Prüfung lag auf der Auseinandersetzung mit den bei der Bewertung zugrunde gelegten zentralen Annahmen, wie Planungsprämissen und Diskontierungssätzen.

Für Zwecke der Prüfung der Werthaltigkeitstests für Firmenwerte und für Frequenzlizenzen haben wir die Finanzplanungen unter Berücksichtigung der Planungstreue vergangener Planungsrechnungen gewürdigt und nachvollzogen, dass die zentralen Annahmen plausibel abgeleitet wurden.

In die Bewertungsmodelle einfließende Annahmen zu zukünftigen Zahlungsströmen wurden durch die Einholung von unterstützenden Nachweisen sowie durch Befragungen im Hinblick auf die wesentlichen Annahmen zu Wachstum und Geschäftsverlauf beurteilt. Die sonstigen wesentlichen Annahmen, wie z. B. der Diskontierungssatz und die langfristige Wachstumsrate, wurden unter Einbindung von internen Bewertungsexperten und auf Basis einer eigenen Analyse der allgemeinen Marktindikatoren beurteilt.

Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Einwendungen gegen die Werthaltigkeitsbeurteilung der Firmenwerte sowie der Frequenzlizenzen durch die gesetzlichen Vertreter ergeben.

Verweis auf zugehörige Angaben

Die Angaben der Gesellschaft zu der Werthaltigkeit der Frequenzlizenzen sowie der Firmenwerte sind in Textziffer 27, 28 bzw. 29 des Konzernanhangs enthalten.

2. Umsatzrealisierung

Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

Die Erfassung und Abgrenzung der Umsatzerlöse im Massenkundengeschäft der Konzerngesellschaften erfolgt weitestgehend automatisiert und einheitlich durch die Verwendung spezieller auf die Umsatzrealisierung zugeschnittener IT-Systeme, die aufgrund der weitreichenden Verzweigungen und Abhängigkeiten untereinander im Aufbau eine hohe Komplexität aufweisen. Aufgrund der in den IT-Systemen implementierten Logiken haben Anpassungen, bspw. aufgrund von Tarifänderungen oder der Implementierung neuer Produkte, die in einzelnen IT-Systemen vorgenommen werden, eine unmittelbare Auswirkung auf den gesamten Prozess der Umsatzrealisierung. Zusätzlich werden manuelle Buchungen vorgenommen, welche mit einem höheren inhärenten Fehlerrisiko versehen sind. Im Zuge der Umsatzrealisierung nach IFRS 15 werden Annahmen getroffen und Schätzungen insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Einzelveräußerungspreise für die Hardware vorgenommen, sodass die Umsatzrealisierung im Rahmen unserer Prüfung einer der bedeutsamsten Prüfungssachverhalte war.

Prüferisches Vorgehen

Im Rahmen unserer Prüfungshandlungen haben wir unter Einbindung von internen IT‐Spezialisten den Aufbau und die Wirksamkeit des vom Konzern eingerichteten Kontrollsystems bezüglich der für die Umsatzrealisierung relevanten IT-Systeme beurteilt. Dabei wurden IT-Systeme und Schnittstellen getestet sowie die Abbildung und Verarbeitung der Geschäftsprozesse nachvollzogen. Entsprechende generelle IT‐Kontrollen sowie relevante IT-Applikationskontrollen sowie manuelle Kontrollen wurden getestet. Insbesondere die Aufteilung des Transaktionsentgelts auf einzelne Leistungsverpflichtungen auf Basis der relativen Einzelveräußerungspreise haben wir anhand von Marktdaten nachvollzogen. Im Rahmen der Neuanlage und Änderung von Tarifen und Produkten haben wir den Prozess zur Bestimmung der Einzelveräußerungspreise für die Hardware und den Service sowie die damit verbundenen Ermessensentscheidungen der gesetzlichen Vertreter im Hinblick auf die Vorgaben nach IFRS 15 beurteilt. Das Fehlerrisiko aus der Vornahme manueller Buchungen wurde darüber hinaus durch aussagebezogene, insbesondere analytische Prüfungshandlungen unter Verwendung von internen Datenanalysetools berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere die Entwicklung der Umsatzerlöse im Jahresverlauf, die zugrunde liegenden Buchungsmuster, die Buchungsverantwortlichen sowie das Verhältnis der Umsatzerlöse zu ausgewählten Konten (z.B. Materialaufwand) sowie nichtfinanziellen Größen (z.B. Vertragsabschlüsse und Kündigungen) analysiert.

Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Einwendungen gegen die Umsatzrealisierung ergeben.

Verweis auf zugehörige Angaben

Die Angaben der Gesellschaft zu den Umsatzerlösen im Konzernabschluss der United Internet AG sind in Textziffer 5 sowie in Textziffer 2.1 „Erläuterung wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ des Konzernanhangs enthalten.

3. Erfassung von Vertragsanbahnungs- und Vertragserfüllungskosten

Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

Sind die Ansatzvoraussetzungen erfüllt, werden Vertragskosten aktiviert und über die geschätzte Nutzungsdauer amortisiert. Für die Ermittlung und Fortschreibung der zu aktivierenden Kosten sowie die Beurteilung der Werthaltigkeit bestehen entsprechende Buchungslogiken und Prozesse. Zudem werden bezüglich der Amortisationsdauern Annahmen getroffen und Schätzungen vorgenommen, sodass die Erfassung von Vertragsanbahnungs- und Vertragserfüllungskosten im Rahmen unserer Prüfung einer der bedeutsamsten Prüfungssachverhalte war.

Prüferisches Vorgehen

Ausgehend von der Kostenerfassung haben wir den Prozess zur Identifizierung der zu aktivierenden Kosten sowie die Weiterverarbeitung der entsprechenden Daten gewürdigt. Zudem haben wir auf Basis von Stichproben beurteilt, ob die Kriterien nach IFRS 15 für die Aktivierung von Vertragsanbahnungs- und Vertragserfüllungskosten erfüllt sind, insbesondere ob die aktivierten Vertragsanbahnungskosten inkrementellen Charakter haben. Ferner haben wir stichprobenhaft die Bewertung der Vertragskosten durch Abgleich mit den zugrundeliegenden Abrechnungen nachvollzogen. Die Aktivierung und die Fortschreibung der Vertragsanbahnungs- und Vertragserfüllungskosten im Zeitablauf haben wir zudem anhand analytischer Prüfungshandlungen beurteilt. Zugrunde liegende Annahmen und Schätzungen zur Amortisationsdauer haben wir anhand von historischen Kundendaten gewürdigt. Darüber hinaus haben wir die Logik des in Bezug auf die aktivierten Vertragsanbahnungs- und Vertragserfüllungskosten durchgeführten Werthaltigkeitstests auf Basis der Vorgaben nach IFRS 15 gewürdigt.

Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Einwendungen gegen die Erfassung von Vertragsanbahnungs- und Vertragserfüllungskosten ergeben.

Verweis auf zugehörige Angaben

Die Angaben der Gesellschaft zu den Vertragsanbahnungs- und Vertragserfüllungskosten im Konzernabschluss der United Internet AG sind in Textziffer 22 sowie in Textziffer 2.1 „Erläuterung wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ des Konzernanhangs enthalten.

Sonstige Informationen

Der Aufsichtsrat ist für den Bericht des Aufsichtsrats nach § 171 Abs. 2 AktG verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die oben genannte Erklärung zur Unternehmensführung sowie die oben genannten lageberichtsfremden Angaben im Abschnitt 1.4, 2.2, 2.3 und im Abschnitt 7 des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns, ferner folgende weitere, für den Geschäftsbericht vorgesehene Bestandteile, von denen wir eine Fassung bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks erlangt haben, insbesondere:

  • die Versicherung der gesetzlichen Vertreter gemäß §§ 297 Abs. 2 Satz 4, 289 Abs. 1 Satz 5, 315 Abs. 1 Satz 5 HGB,
  • den Vergütungsbericht nach § 162 AktG,

aber nicht den Konzernabschluss, nicht die in die inhaltliche Prüfung einbezogenen Angaben zum Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns und nicht unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang - im Hinblick auf die uns bereits zur Verfügung gestellten sonstigen Informationen - nichts zu berichten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‐, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können;
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben;
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann;
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‐, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt;
  • holen wir ausreichende, geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile;
  • beurteilen wir den Einklang des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns;
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns nach §317 Abs. 3a HGB

Prüfungsurteil

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der beigefügten Datei „unitedinternetag-2021-12-31-de.zip“ (SHA-256-Prüfsumme: fe1906438b6ef19906d5965b159def78d4f7b178e928e396284dd8beff6c9cb8) enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (10.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt „Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF‐Unterlagen“ weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEFUnterlagen

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF‐Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF‐Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen;
  • gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben;
  • beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt;
  • beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns ermöglichen;
  • beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL‐Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der am Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML‐Wiedergabe ermöglicht.

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 22. Oktober 2021 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2002 als Konzernabschlussprüfer der United Internet AG tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.


Sonstiger Sachverhalt – Verwendung des Bestätigungsvermerks

Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Jahresabschluss und dem geprüften Lagebericht sowie den geprüften ESEF‐Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Jahresabschluss und Lagebericht – auch die im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Jahresabschlusses und des geprüften Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF‐Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.


Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Jens Kemmerich.

Eschborn/Frankfurt am Main, 15. März 2022

Ernst & Young GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Kemmerich (Wirtschaftsprüfer)

Reihl (Wirtschaftsprüfer)