6. Übernahmerechtliche Angaben
Die folgenden Angaben nach §§ 289 a, 315 a HGB geben die Verhältnisse zum Bilanzstichtag wieder. Wie in § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgesehen, werden die Angaben in den einzelnen Abschnitten erläutert.
Hinsichtlich der Angaben zur Zusammensetzung des Gezeichneten Kapitals sowie der direkten und indirekten Beteiligungen am Kapital gemäß § 289a Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 HGB bzw. § 315a Satz 1 Nr. 1 und 3 HGB verweisen wir auf Anhangangabe 37 im Konzernanhang sowie auf die Erläuterungen zum Eigenkapital im Jahresabschluss der United Internet AG zum 31. Dezember 2023.
Darüber hinaus wird auf die Ausführungen im Konzernanhang unter Anhangangabe 16 sowie 37 - 39 verwiesen.
Zusammensetzung des Kapitals
Nach Abschluss der am 14. Februar 2023 vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen Kapitalherabsetzung durch Einziehung von 2.000.000 Mio. eigenen Aktien reduzierte sich das gezeichnete Kapital zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 auf 192.000.000 € und ist in 192.000.000 nennwertlose, auf den Namen lautende Stammaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme, weitere Aktiengattungen existieren nicht. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann der Beginn der Gewinnberechtigung der neuen Aktien abweichend von dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen festgelegt werden. Alle Stammaktien sind börsennotiert.
Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen
Gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Stimmrechte liegen in Bezug auf eigene Aktien gem. § 71b AktG und gem. § 71d S. 4 i. V. m. § 71b AktG vor. Nach Abschluss der am 14. Februar 2023 vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen Kapitalherabsetzung durch Einziehung von 2.000.000 eigenen Aktien sowie dem Rückkauf von 13.899.596 Aktien (ohne Spitzenbeträge) im Rahmen des öffentlichen Aktienrückkaufangebot an die Aktionäre der United Internet AG hält United Internet zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 19.183.705 eigene Aktien, die 9,99 % des aktuellen Grundkapitals von 192 Mio. Aktien entsprechen.
Gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Stimmrechte liegen weiterhin in Bezug auf die Interessenkollision gem. § 136 Abs. 1 AktG bei Aktien vor, die im Besitz des Vorstands und des Aufsichtsrats sind.
Nach Abschluss der vorgenannten Kapitalherabsetzung sowie dem Rückkauf von 13.899.596 Aktien im Rahmen des öffentlichen Aktienrückkaufangebot (von denen 5.044.795 Aktien von Herrn Ralph Dommermuth stammten) hält Herr Dommermuth zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 indirekt 93.955.205 Aktien der United Internet AG (48,94 % des Grundkapitals). Von den weiteren Mitgliedern des Vorstandes hielt zudem Herr Huhn 500 Aktien der Gesellschaft (0,00 % des Grundkapitals) zum 31. Dezember 2023.
Von den aktuellen Mitgliedern des Aufsichtsrats hielten zum 31. Dezember 2023 Herr Rasch 12.500 Aktien (0,01 % des Grundkapitals) und Herr Prof. Dr. Söffing 3.500 Aktien der United Internet AG (0,00 % des Grundkapitals).
Beschränkungen, die die Übertragung von Aktien betreffen, liegen nicht vor.
Direkte und indirekte Beteiligungen am Kapital mit mehr als 10 % der Stimmrechte
Per 31. Dezember 2023 hielt der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft, Herr Ralph Dommermuth, wohnhaft in Deutschland, indirekt 93.955.205 Aktien bzw. 48,94 % der Anteile am Grundkapital von 192.000.000 Aktien der United Internet AG. Weitere Beteiligungen am Kapital, die 10 % der Stimmrechte überschreiten bestehen nach Kenntnis des Vorstands nicht.
Sonderrechte
Herrn Ralph Dommermuth steht das persönliche Recht zu, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Das Entsendungsrecht wird ausgeübt durch Benennung der Person des Aufsichtsratsmitglieds gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft. Die Benennung wird wirksam durch Erklärung der Annahme des Aufsichtsratsmandats durch die benannte Person gegenüber dem Vorstand. Das vorstehende Entsendungsrecht setzt voraus, dass Herr Ralph Dommermuth selbst oder durch gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen bei Ausübung des Entsendungsrechts Aktien hält, die mindestens 25 % des stimmberechtigten Grundkapitals der Gesellschaft repräsentieren und dies dem Vorstand bei der Benennung des Aufsichtsratsmitglieds durch Depotauszüge oder ähnliche Unterlagen nachweist. Herr Dommermuth hat bisher von seinem Entsendungsrecht keinen Gebrauch gemacht.
Weitere Aktien mit Sonderrechten bestehen nach Kenntnis des Vorstands nicht.
Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen
Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands richtet sich nach den §§ 84, 85 AktG in Verbindung mit Ziffer 1 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat. Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung besteht der Vorstand mindestens aus einer Person. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, bestimmt ihre Zahl und kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden ernennen.
Jede Satzungsänderung bedarf eines Hauptversammlungsbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Zu Änderungen der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat nach § 22 der Satzung in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG ermächtigt (Änderungen bei Grundkapital und Aktienzahl).
Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe von neuen Aktien
Der Vorstand hat die Möglichkeit, unter folgenden Umständen neue Aktien auszugeben:
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 31. August 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 75.000.000,00 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Bei Bareinlagen können die neuen Aktien nach Wahl des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 S. 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsscheinen und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.
Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen für einen Betrag von bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2023 oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die aufgrund Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag von bis zu 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2023 oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, auf die sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, sowie derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert oder verwendet werden.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
Das Grundkapital ist um bis zu 18.500.000,00 € eingeteilt in bis zu Stück 18.500.000 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 17. Mai 2023 bis zum 31. August 2026 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Befugnisse des Vorstands bei Erwerb und Verwendung eigener Aktien
Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung war bis zum 31. August 2023 befristet. Vor diesem Hintergrund hat die Hauptversammlung am 17. Mai 2023 eine neue Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung erteilt . Diese Ermächtigung vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2026.
Die Ermächtigung ist insgesamt auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb.
Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen.
- Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein öffentliches Kaufangebot, darf die Gesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, sofern der Erwerb über die Börse stattfindet, oder vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, sofern der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft (Beteiligungsquote) erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.
- Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, legt die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie, den die Gesellschaft aufgrund der eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem nachfolgend beschriebenen Stichtag ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Stichtag ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft endgültig formell über die Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder deren Anpassung entscheidet. Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.
- Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im vorstehenden Absatz bb) bestimmt, wobei maßgeblicher Stichtag derjenige der Veröffentlichung des Rückkaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei dann maßgeblicher Stichtag derjenige der Veröffentlichung der Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.
Der Vorstand, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats, wird weiter ermächtigt, eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an sämtliche Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Der Vorstand, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats, wird ferner ermächtigt, eigene Aktien zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder einer anderen das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre wahrenden Weise zu folgenden Zwecken zu verwenden:
- Im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder von Unternehmensteilen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen als (Teil-)Gegenleistung.
- Zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind. Der Preis, zu dem diese Aktien an ausländischen Börsen eingeführt werden, darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Einführung an der ausländischen Börse ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 % unterschreiten.
- Zur Gewährung von Aktien der Gesellschaft in Erfüllung von Ansprüchen aus virtuellen Aktienbeteiligungsprogrammen an gegenwärtige und frühere Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an gegenwärtige und frühere Mitglieder der Vorstände bzw. Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Soweit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand mit der Zustimmung des Aufsichtsrats im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag von bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Veräußerung eigener Aktien vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden sowie derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital ausgegeben werden.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien der Gesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Hs. AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen.
Die vorstehenden Ermächtigungen gelten ab dem 1. September 2023. Sie können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener Aktien zurückerworben wurden, und solche, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben oder (i) durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder (ii) durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung eines von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens erworben werden.
Wesentliche Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen
Ein Bankenkonsortium hat der United Internet AG bis Januar 2025 einen Konsortialkreditrahmen über 810 Mio. € eingeräumt. Im Geschäftsjahr 2020 hat die Gesellschaft von einer vertraglich zugesagten Verlängerungsoption Gebrauch gemacht und hat die Laufzeit des am 21. Dezember 2018 abgeschlossenen revolvierenden Konsortialkreditrahmens für den Zeitraum Januar 2025 bis Januar 2026 verlängert. Für diesen Verlängerungszeitraum wurde ein Kreditrahmen über 690 Mio. € vereinbart. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 war der revolvierende Konsortialkreditrahmen mit 150 Mio. € in Anspruch genommen.
- Den Mitgliedern des Konsortiums wurde das Recht eingeräumt, ihren Anteil am Konsortialkreditrahmen bzw. dem Konsortialkredit zu kündigen, wenn ein Dritter oder eine Gruppe von gemeinsam handelnden Dritten die Mehrheit der Anteile an der United Internet AG erlangt, oder die Mehrheit der stimmberechtigen Anteile auf einer Hauptversammlung der Gesellschaft hält. Das Recht zur Kündigung steht jedem Mitglied des Bankenkonsortiums einzeln binnen 30 Tagen nach Ankündigung des Kontrollwechsels durch die Gesellschaft offen. Dieses Kündigungsrecht besteht jedoch nicht, wenn die Mehrheit der Anteile, oder der Stimmrechte auf einer Hauptversammlung, durch Herrn Ralph Dommermuth oder seine direkten Angehörigen erlangt wird.
Des Weiteren stehen zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 mehrere Schuldscheindarlehen der United Internet AG über insgesamt 1.162,0 Mio. € aus.
- Den Kreditgebern der Schuldscheine wurde das Recht eingeräumt, ihren Anteil am jeweiligen Schuldscheindarlehen zu kündigen, wenn ein Dritter oder eine Gruppe von gemeinsam handelnden Dritten die Mehrheit der Anteile an der United Internet AG erlangt. Das Recht zur Kündigung steht jedem Kreditgeber einzeln binnen 30 Tagen nach Ankündigung des Kontrollwechsels durch die Gesellschaft offen. Dieses Kündigungsrecht besteht jedoch nicht, wenn die Mehrheit der Anteile durch Herrn Ralph Dommermuth erlangt wird.
Entschädigungsvereinbarungen für den Fall eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots
Weder bei Vorständen noch bei Mitarbeitern der Gesellschaft wurden Entschädigungsvereinbarungen für den Fall eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots getroffen.