Hinweise zum Lagebericht

Allgemeine Hinweise

Aus rechentechnischen Gründen können in Tabellen und bei Verweisen Rundungsdifferenzen zu den sich mathematisch exakt ergebenden Werten (Geldeinheiten, Prozentangaben usw.) auftreten.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Jahresabschluss bei geschlechtsspezifischen Bezeichnungen die männliche Form gewählt. United Internet weist darauf hin, dass die Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig zu verstehen ist.

Dieser Jahresabschluss liegt in deutscher und englischer Sprache vor. Beide Fassungen stehen auch im Internet unter www.united-internet.de zum Download bereit. Im Zweifelsfall ist die deutsche Version maßgeblich.

Hinweis auf ungeprüfte Abschnitte des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns zum 31. Dezember 2020

Im Rahmen der Lageberichterstattung kann es vorkommen, dass neben lageberichtstypischen Angaben ebenfalls lageberichtsfremde Angaben (gesetzlich nicht gefordert) enthalten sind, die keiner inhaltlichen Prüfung durch den Abschlussprüfer unterzogen werden müssen. Daneben kann es vorkommen, dass bestimmte Angaben für den Abschlussprüfer nicht prüfbar sind. „Nicht prüfbare Angaben“ sind solche, die aufgrund der Art der Angaben bzw. aufgrund nicht vorhandener geeigneter Kriterien für den Abschlussprüfer nicht beurteilbar sind.

Im Bericht der United Internet AG über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns zum 31. Dezember 2020 wurden folgende Kapitel bzw. Angaben als „nicht geprüfte Lageberichtsangaben“ identifiziert:

  • Bei den im Unterkapitel „1.4 Schwerpunkte Produkte und Innovationen“ enthaltenen Angaben handelt es sich um „nicht geprüfte Lageberichtsangaben“, da „lageberichtsfremde Angaben“ inhaltlich nicht geprüft werden.
  • Bei den in den Unterkapiteln „2.2 Geschäftsverlauf“ und „2.3 Lage des Konzerns“ enthaltenen Tabellen „Quartalsentwicklung“ mit Finanzkennzahlen auf Quartalsbasis für die Segmente und den Konzern handelt es sich um „nicht geprüfte Lageberichtsangaben“, da United Internet ihre Zwischenabschlüsse keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzieht.
  • Bei dem Kapitel „7. Erklärung zur Unternehmensführung“ handelt es sich um „nicht geprüfte Lageberichtsangaben“, da die Prüfung der Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung durch den Abschlussprüfer gem. § 317 Abs. 2 S. 6 HGB darauf zu beschränken ist, dass die Angaben gemacht wurden und der ebenfalls in Kapitel 7 enthaltene Corporate Governance Bericht nach Ziffer 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex eine „lageberichtsfremde Angabe“ darstellt, die inhaltlich nicht geprüft wird.