Diversitätskonzept (§§ 289f Abs. 2 Nr. 6, 315d HGB)
Die Gesellschaft strebt an, dass Vorstand und Aufsichtsrat vielfältig zusammengesetzt sind und sie als Gesamtgremien über eine ausreichende Meinungs- und Kenntnisvielfalt verfügen.
Es sollen insbesondere folgende Kriterien Berücksichtigung finden:
- Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen sich innerhalb des jeweiligen Gremiums im Hinblick auf ihre Erfahrungen und ihren Bildungs- und beruflichen Hintergrund ergänzen, um ein gutes Verständnis des aktuellen Stands sowie der längerfristigen Chancen und Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens entwickeln zu können.
- Vorstand und Aufsichtsrat haben für den Referenzzeitraum bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 entscheidet (voraussichtlich Mai 2020) für die Geschlechterquote jeweils eine Zielgröße von „0“ festgesetzt, da sich beide Gremien gegenwärtig ausschließlich aus Männern zusammensetzen. Beide Geschlechter sollen jedoch grundsätzlich gleichberechtigt nach Maßgabe ihre Qualifikation behandelt werden und bei Neubesetzungen ist eine möglichst ausgeglichene Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat angestrebt.
- Mit Ausnahme einer Altersgrenze von 70 Jahren bestehen für die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat keine Differenzierungen nach dem Alter und es soll alleine nach den erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen differenziert werden.
- Bei der gegenwärtigen Größe von Vorstand und Aufsichtsrat von nur zwei bzw. drei Mitgliedern werden keine Vorgaben hinsichtlich der geographischen Herkunft gemacht. Dem Erfordernis internationaler Erfahrung wird im Fall des Aufsichtsrats bereits dadurch Rechnung getragen, dass mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats mehrjährige im Ausland oder in einem international tätigen Unternehmen erworbene operative Erfahrung aufweisen soll.
Die vorstehenden Anforderungen an die Diversität von Vorstand und Aufsichtsrat sind nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat gegenwärtig erfüllt. Zusätzliche oder bestimmtere Kriterien hält die Gesellschaft für nicht sachgerecht. Bei einer höheren Anzahl und Bestimmtheit der Diversitätsaspekte würde angesichts der Größe von Vorstand und Aufsichtsrats von derzeit zwei bzw. drei eine passende Besetzung der Positionen unter Beachtung aller Diversitätskriterien erhebliche Schwierigkeiten bereiten.