Erklärung nach § 161 AktG zur Beachtung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex

Die Corporate Governance bei United Internet orientiert sich am Deutschen Corporate Governance Kodex, den die von der Bundesministerin für Justiz im September 2001 eingesetzte Regierungskommission erstmals am 26. Februar 2002 veröffentlicht hat.

Neben der Formulierung der aktuellen Best Practice der Unternehmensführung hat der Kodex zum Ziel, das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar zu machen. Er will das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften fördern.

Die Regierungskommission überprüft den Kodex jährlich darauf, ob er der aktuellen Best Practice der Unternehmensführung weiter entspricht und passt ihn gegebenenfalls an.

Am 7. Februar 2017 wurde die 14. und zum Zeitpunkt der letzten Erklärung von United Internet geltende Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex fertig gestellt. Diese Fassung des Kodex wurde am 24. April 2017 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger (http://www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht.

Der Kodex besteht aus drei verschiedenen Elementen:

  • Vorschriften, die geltende deutsche Gesetzesnormen beschreiben
  • Empfehlungen, die international und national anerkannter Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung entsprechen
  • Anregungen, die international und national anerkannter Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung entsprechen

Die Vorschriften sind von deutschen Unternehmen zwingend anzuwenden.

Zu den Empfehlungen müssen börsennotierte Unternehmen gemäß § 161 des deutschen Aktiengesetzes (AktG) jährlich eine Erklärung über deren Beachtung veröffentlichen.

Von Anregungen können die Unternehmen ohne Offenlegungspflicht abweichen.

Die Kodexempfehlungen und -anregungen erlangen Gültigkeit mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Am 18. Dezember 2019 haben Vorstand und Aufsichtsrat der United Internet AG die nachfolgend wiedergegebene aktuelle jährliche Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgegeben und im Anschluss auf der Website der Gesellschaft (www.united-internet.de) sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Vorstand und Aufsichtsrat der United Internet AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Die United Internet AG hat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 7. Februar 2017, die der letzten Entsprechenserklärung vom 19. Februar 2019 zugrunde lagen, entsprochen und wird den Empfehlungen des Kodex in der geltenden Fassung vom 7. Februar 2017, die mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 24. April 2017 wirksam geworden sind, mit den nachfolgenden Ausnahmen auch zukünftig entsprechen:

Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen für Aufsichtsräte (Ziffer 3.8 Absatz 3 des Kodex)

Die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat sieht keinen Selbstbehalt vor. Dies ist auch künftig nicht vorgesehen, da die United Internet AG grundsätzlich nicht der Ansicht ist, dass Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen solchen Selbstbehalt verbessert werden können.

Betragsmäßige Höchstgrenzen bei der Vorstandsvergütung (Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 6 des Kodex)

Die Vereinbarungen über die Vergütung der Vorstandsmitglieder sehen keine betragsmäßige Höchstgrenze für die Vergütung insgesamt vor. Für variable Vergütungsteile sind Höchstgrenzen vorgesehen, die aber nicht betragsmäßig, sondern in Prozent eines festen Betrags ausgedrückt sind. Da der Aufsichtsrat die von der Kodexempfehlung angestrebte grundsätzliche Begrenzung der Vorstandvergütung bereits durch die derzeitigen Regelungen in den Vergütungsvereinbarungen für ausreichend gewährleistet hält, beabsichtigt er auch zukünftig nicht, der Empfehlung des Kodex nach Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 6 vollumfänglich zu folgen.

Bildung von Ausschüssen (Ziffer 5.3 des Kodex)

Der Aufsichtsrat hat angesichts seiner gegenwärtigen Größe von drei Mitgliedern keine Ausschüsse gebildet und nimmt sämtliche Aufgaben in seiner Gesamtheit wahr. Der Aufsichtsrat kann unter diesen Umständen nicht erkennen, wie die Effizienz seiner Arbeit durch Ausschüsse gesteigert würde.

Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.1 Absatz 2 und 3 des Kodex)

Nach Beseitigung der in der Vergangenheit bestehenden Unsicherheiten im regulatorischen Umfeld hat der Aufsichtsrat mit Beschlussfassung vom 16. Dezember 2015 erstmals konkrete Ziele für seine Zusammensetzung benannt und wird diese Ziele bei künftigen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung berücksichtigen. Auf die Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat wurde dabei verzichtet, da der Aufsichtsrat der Auffassung ist, dass eine derartige Beschränkung gegenüber anderen Kriterien für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht sachgerecht ist und es letztendlich der Hauptversammlung und ihrer Wahlfreiheit obliegt, die Kandidaten in den Aufsichtsrat zu wählen, die sie für am besten geeignet halten, ihre Interessen zu vertreten. Die konkreten Zielsetzungen des Aufsichtsrats sowie der Stand der Umsetzung werden im Corporate Governance Bericht der Gesellschaft veröffentlicht.

Berücksichtigung des stellvertretenden Vorsitzes bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 2 des Kodex)

Bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat nicht berücksichtigt, da der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende derzeit keine zusätzlichen Aufgaben wahrnimmt, die ihn gegenüber einem einfachen Mitglied des Aufsichtsrats stärker beanspruchen würden.