Befugnisse des Vorstands bei Erwerb und Verwendung eigener Aktien

Die Hauptversammlung hat am 18. Mai 2017 eine neue und bis zum 18. September 2020 laufende Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb, zur Veräußerung oder anderweitigen Verwendung beziehungsweise zur Einziehung eigener Aktien erteilt.

Dabei wurde der Vorstand ermächtigt, zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen, eigene Aktien im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals (bzw., falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals) zu erwerben. Die Ermächtigung kann für einen oder mehrere Zwecke von der Gesellschaft ausgeübt werden. Sie kann aber auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden. Auf die erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden.

Der Erwerb der eigenen Aktien kann nach Wahl des Vorstands durch Rückkauf über die Börse und / oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufofferte erfolgen.

  • Beim Erwerb über die Börse darf der Gegenwert für den Erwerb der United Internet Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Stichtag vorangehenden fünf Handelstagen um nicht mehr als zehn vom Hundert über- oder unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb.
  • Beim Erwerb über eine an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufofferte kann die Gesellschaft ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veröffentlichen oder zur Abgabe von Angeboten öffentlich auffordern. Der Ausschluss bzw. die Beschränkung des Andienungsrechts der Aktionäre bedarf eines Beschlusses des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Vorstand wurde ferner dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die aufgrund dieser oder früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz erworbenen eigenen Aktien, zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder in einer anderen das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre wahrenden Weise, zu folgenden Zwecken zu verwenden:

  • Veräußerung gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung (ohne Erwerbsnebenkosten) nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der United Internet Aktien. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass auf die veräußerten Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des derzeitigen Grundkapitals (bzw., falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals) fällt. Auf die vorgenannte Höchstgrenze sind dabei diejenigen Aktien anzurechnen, für die während der Laufzeit dieser Ermächtigung das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde.
  • Veräußerung gegen eine Sachleistung, insbesondere im Rahmen des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen als (Teil-)Gegenleistung.
  • Gewährung von eigenen Aktien im Rahmen von Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen, indem die eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands der United Internet AG bzw. an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen und / oder Mitglieder der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen angeboten oder übertragen werden. Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
  • Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen.
  • Ganze oder teilweise Einziehung ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf United Internet Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung oder anderweitigen Verwendung beziehungsweise zu ihrer Einziehung können unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen ausgeübt werden.