Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe von neuen Aktien
Der Vorstand hat die Möglichkeit, unter folgenden Umständen neue Aktien auszugeben:
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. Mai 2020 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 102.500.000,00 € durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und / oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand ist zudem ermächtigt, in bestimmten in § 5 Ziffer 4 der Satzung genannten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dies betrifft insbesondere den Ausgleich von Spitzenbeträgen und die Einräumung von Bezugsrechten auf neue Aktien an die Inhaber von Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen. Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht einzuschränken, unter der Voraussetzung, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats kann der Vorstand das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ausschließen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen oder Wirtschaftsgütern.
Das Grundkapital ist um bis zu 25.000.000,00 €, eingeteilt in bis zu 25.000.000 Stammaktien ohne Nennwert, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 bis zum 20. Mai 2020 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist und soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder die Options- oder Wandlungsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigtem Kapital bedient werden.