Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen
Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands richtet sich nach den §§ 84, 85 AktG in Verbindung mit Ziffer 1 der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat. Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung besteht der Vorstand mindestens aus einer Person. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, bestimmt ihre Zahl und kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden ernennen.
Jede Satzungsänderung bedarf eines Hauptversammlungsbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Zu Änderungen der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat nach § 22 der Satzung in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG ermächtigt (Änderungen bei Grundkapital und Aktienzahl).