Diversitätsaspekte finden bei der Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats stets Beachtung. Die Gesellschaft erachtet Diversität nicht nur als wünschenswert, sondern als ganz entscheidend für den Erfolg des Unternehmens. Dementsprechend verfolgt die Gesellschaft insgesamt eine wertschätzende Unternehmenskultur, bei der die individuelle Verschiedenheit hinsichtlich Kultur, Nationalität, Geschlecht, Altersgruppe, Bildungs- oder Berufshintergrund sowie Religion gewünscht und entsprechend Chancengerechtigkeit – unabhängig von Alter, Behinderung, ethnisch-kultureller Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung oder sexueller Identität – gefördert wird.
Die Gesellschaft strebt an, dass Vorstand und Aufsichtsrat vielfältig zusammengesetzt sind und sie als Gesamtgremien über eine ausreichende Meinungs- und Kenntnisvielfalt verfügen.
Es sollen insbesondere folgende Kriterien Berücksichtigung finden:
Individuelle Stärken – also alles, was die einzelnen Mitarbeiter/-innen innerhalb des Unternehmens einzigartig und unverwechselbar macht – ermöglichten es der Gesellschaft erst, zu dem zu werden, was sie heute ist. Eine Belegschaft, die sich aus verschiedensten Persönlichkeiten zusammensetzt, bietet optimale Rahmenbedingungen für Kreativität und Produktivität – und damit auch Mitarbeiterzufriedenheit. Das daraus resultierende Ideen- und Innovationspotenzial stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft und steigert die Chancen in Zukunftsmärkten. Diesem Gedanken folgend soll nicht nur für jeden Mitarbeitenden das Tätigkeitsfeld und die Funktion gefunden werden, in der die jeweiligen individuellen Potenziale und Talente bestmöglich ausgeschöpft werden können; auch bei der Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats soll – bereits im eigenen Interesse des Unternehmens – auf Diversität mit Blick beispielsweise auf Alter, Geschlecht oder Berufserfahrung geachtet werden.
Der Aufsichtsrat hat festgelegt, dass die Gesamtheit der für seine Zusammensetzung maßgeblichen gesetzlichen und selbst festgelegten Bestimmungen (Ziele für die Zusammensetzung, Kompetenzprofil, gesetzliche Zielgröße für den Frauenanteil, Altersgrenze und das weitere vorstehend Dargestellte) als Diversitätskonzept im Sinne von §289f Abs. 2 Nr. 6 HGB gelten soll. Darüberhinausgehende Diversitätsziele für Vorstand oder Aufsichtsrat mit zusätzlichen oder bestimmteren Kriterien hält die Gesellschaft für nicht sachgerecht. Bei einer höheren Anzahl und Bestimmtheit der Diversitätsaspekte würde angesichts der derzeitigen Größe von Vorstand und Aufsichtsrat eine passende Besetzung der Positionen unter Beachtung aller Diversitätskriterien ansonsten erhebliche Schwierigkeiten bereiten.
Das Diversitätskonzept für Vorstand und Aufsichtsrat ist nach Einschätzung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gegenwärtig erfüllt.
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