Entsprechenserklärung nach § 161 AktG zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der United Internet AG haben am 16. Dezember 2025 die nachfolgend wiedergegebene Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgegeben und im Anschluss auf der Website der Gesellschaft (www.united-internet.de) sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Vorstand und Aufsichtsrat der United Internet AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:
Bildung eines Nominierungsausschusses (Empfehlung D.4)
Der Aufsichtsrat bildet neben dem Prüfungs- und Risikoausschuss keine weiteren Ausschüsse, sondern nimmt sämtliche weitere Aufgaben in seiner Gesamtheit wahr. Der Aufsichtsrat erachtet dies für sachgerecht, da auch bei einem sechsköpfigen Aufsichtsrat effiziente Diskussionen im Plenum und ein intensiver Meinungsaustausch möglich sind. Der Aufsichtsrat sieht demnach keine Notwendigkeit zur Einrichtung eines Nominierungsausschusses.
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Empfehlungen G.1 bis einschließlich G.5 des Kodex)
Mit der Vorlage an die Hauptversammlung im Mai 2025 wurde das Vergütungssystem die Grundlage für Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern. Bestehende Dienstverträge entsprechen mit unten dargestellten Ausnahmen bereits dem Vergütungssystem. Das erarbeitete Vergütungssystem berücksichtigt die Empfehlungen in G.1 bis einschließlich G.5 des Kodex ohne Einschränkungen.
Vergütung des Vorstands – Langfristige variable Vergütung (Empfehlung G.10 Kodex)
Nach G.10 des Kodex sollen den Vorstandsmitgliedern gewährte variable Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Daneben soll das jeweilige Vorstandsmitglied über derartige Beträge erst nach vier Jahren verfügen können. Im Rahmen des Stock Appreciation Rights (SARs)-Programms als langfristigem Vergütungsprogramm für den Vorstand wird eine aktienbasierte Vergütung ausgelobt. Die Laufzeit dieses Programms beträgt jeweils insgesamt 6 Jahre. Innerhalb dieser 6 Jahre kann das jeweilige Vorstandsmitglied zu bestimmten Zeitpunkten bereits jeweils einen Teil (25%) zugeteilter SARs – frühestens allerdings nach 2 Jahren – ausüben. Damit kann ein Vorstandsmitglied bereits nach 2 Jahren über einen Teil der langfristigen variablen Vergütung verfügen. Nach Ablauf von 5 Jahren ist erstmals die volle Ausübung aller SARs möglich.
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass sich dieses System der Langfristvergütung bewährt hat und sieht keinen Grund dafür, die Verfügungsmöglichkeit über im Rahmen des Programms verdiente Vergütung weiter hinauszuschieben. Durch die Anknüpfung an den Aktienkurs der United Internet AG und deren Möglichkeit, zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Programm deren Aktien hinzugeben, findet bereits eine aus Sicht des Aufsichtsrats angemessene Teilhabe des Vorstandsmitglieds an Risiken und Chancen des Unternehmens der United Internet AG statt. Weil das Programm mit einer Laufzeit von 6 Jahren konzipiert ist und die ausgelobten SARs über diese Dauer und frühestens nach 2 Jahren entsprechend anteilig ausgeübt werden können, ist aus Sicht des Aufsichtsrats eine optimale Bindungswirkung und Anreizsteuerung im Interesse der United Internet AG erreicht, die keine Änderungen erforderlich machen.
Vergütung des Vorstands – Leistungen bei Vertragsbeendigung (Empfehlung G.13 Kodex)
Gemäß G.13 des Kodex sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Im Fall eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots soll eine solche Abfindungszahlung zudem auf die Karenzentschädigung angerechnet werden. In einem inzwischen beendeten Dienstvertrag eines ehemaligen Vorstandsmitglieds war keine Anrechnungsmöglichkeit enthalten. In den aktuellen Dienstverträgen wurde diese Regelung aufgenommen.
Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter Corporate Governance – United Internet AG dauerhaft öffentlich zugänglich. Dort sind auch alle Entsprechenserklärungen der Gesellschaft nach § 161 AktG seit dem Jahr 2008 öffentlich zugänglich.
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